Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland

Lass uns loslegen…

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. In der schriftlichen Prüfung mit vier Fragen á 2 Punkten, also Gesamt acht Punkten als Hauptfach bewertet. In der mündlichen Prüfung wird das Grundgesetz zusammen mit dem Strafgesetzbuch und dem Bürgerlichen Recht geprüft. Grundsätzlicher Lernhinweis ist es, die Überschriften zu lernen. In den Überschriften des jeweiligen Artikels, steckt in den meisten Fällen bereits die richtige Antwort auf die Frage zum jeweiligen Artikel. Sind dem Prüfling darüber hinaus noch Begrifflichkeiten wie “Ewigkeitsklausel für Artikel eins und Artikel zwanzig”, oder “die Nichteinschränkbarkeit der Artikel eins und drei”, sowie die Verfassungsimmanenten Schranken ein Begriff, ist dieses Gesetzbuch- auch aufgrund der wenigen zu lernenden Inhalte, eines der leichtesten Lernfelder.

In Grober Aufstellung

  1. Artikel 1 (Menschenwürde, Genfer Konvention, Gewaltenteilung der Bundesrepublik Deutschland+ fällt unter die Ewigkeitsklausel und ist nicht einschränkbar)
  2. Artikel 2 (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit)
  3. Artikel 3 (Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, nicht einschränkbar)
  4. Artikel 5 (Meinungs- und Pressefreiheit, ohne Zensur durch den deutschen Staat)
  5. Artikel 10 (Das Post-, Brief- und Fernmeldegeheimnis, gilt als unverletzlich)
  6. Artikel 12 (Das Recht Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte und Beruf frei zu wählen, Ausnahmen nur für Beamte und während gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug)
  7. Artikel 13 (Die Wohnung ist unverletzlich, Durchsuchungen nur wenn genehmigt durch einen Richter und nur so wie dort vorgeschrieben, oder bei Gefahr im Verzug auf durch andere Organe.)
  8. Artikel 14 (Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet, Enteignung ist nicht zum Allgemeinwohl zulässig.)
  9. Artikel 19 (Grundrechte dürfen nur allgemein und nicht für einen Einzelfall eingeschränkt werden, der Rechtsweg steht bei Verletzung offen, Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen
  10. Artikel 104 (Niemand darf während einer Freiheitsentziehenden Maßnahme, körperlich oder seelisch misshandelt werden, über Art und Fortdauer muss ein Richter entscheiden)