STGB, STPO und Nebenstraftaten

Das Strafrecht- und Verfahrensrecht ist für die Prüfung zur Sachkunde erst einmal zu untergliedern. Zum Einen, wird das Strafgesetzbuch als Grundlage für Bestrafung, Strafmaß und Resozialisierung unterteilt in zwei Bereiche. Zum einen der Allgemeine Teil, der sich mit Straftaten und deren Rechtsfolgen auseinandersetzt. Hierbei fungiert der allgemeine Teil, einfach gesprochen, als eine Art Bedienungsanleitung und soll den folgenden Teil erläutern. Darauf folgt der Besondere Teil, der sich mit den Straftaten als Solches auseinandersetzt. Es geht also im Allgemeinen Teil darum, was hat der Täter getan und wenn es eine Straftat ist, wie ist der Täter dann zu bestrafen. In beiden Fällen handelt es sich hier lediglich um Auszüge aus den allgemeinen- und dem besonderen Teil, sodass für ein globales Verständnis des Strafrechtes, noch einiges an Wissen fehlt.

Darauf folgend ist das Verfahrensrecht angegliedert. Hier hat der Prüfling “leichtes Spiel”, da er sich lediglich mit zwei Bereichen auseinandersetzen muss. Zum Einen mit der Vorläufigen Festnahme gemäß §127 Absatz 1 und zum anderen mit den Rechten und Pflichten als Zeuge vor Gericht. Alle anderen Bereiche wie im §127 Absatz 2 zum Beispiel, finden sich im Dienstgeschäft des Sicherheitsmitarbeiters natürlich wieder, haben allerdings keine Prüfungsrelevanz und sind deswegen hier nicht ausgeführt.

Als letztes finden wir die Nebenstraftaten, als Prüfungsrelavanten Faktor. Tatsächlich sind die Nebenstraftaten lediglich so zu verstehen, als dass Sie in den jeweiligen Gesetzbüchern zu finden sind. Sie sind also nicht im Strafgesetzbuch- sondern zum Beispiel im Waffengesetz oder auch im Betäubungsmittelgesetz niedergeschrieben. Auch hier sind nur bestimmte Teile Prüfungsrelevant, weswegen ein großer Teil der Nebenstraftaten, hier keine Erwähnung findet.