Begehen durch Unterlassen, ist für jeden Mitarbeiter- der im Rahmen einer Garantenstellung handelt, erstmal ein Problem. Abgekürzt bedeutet dies, wenn sich jemand in einer Garantenstellung befindet und dann durch dessen Unterlassen etwas geschieht, dass einen Straftatbestand verwirklicht, könnte er nicht nur arbeitsrechtliche Konsequenzen davon tragen, sondern auch Strafrechtlich belangt werden. Aber fangen wir vorne an:
Was bedeutet Unterlassung überhaupt?
Man spricht im strafrechtlichen Sinne von einer Unterlassung, wenn ein bestimmtes Verhalten vorausgesetzt wurde, dies allerdings nicht durchgeführt wurde. Die Erfüllung der strafbaren Handlung erfolgt also nicht nur durch ein aktives Tun, sondern durch ein aktives Unterlassen.
Was ist der Unterschied zwischen Echten- und Unechten Unterlassungen?
Die Unechten Unterlassungsdelikte, sind diese welchen an den §13 STGB gekoppelt sind. Dies bedeutet der Sicherheitsmitarbeiter hat es aktiv unterlassen z.B. eine Gefahrenstelle abzusichern und dann stürzt jemand genau dort. Das könnte der Straftatbestand der Köperverletzung gemäß §223 STGB durch Unterlassen als mögliche Rechtsfolge eintreten. Echte Unterlassungsdelikte wiederum, sind Unterlassungsdelikte die für Jedermann strafbar sind und gesetzlich bestimmt sind. Prüfungsrelevant für die Sachkunde wären:
- Hausfriedensbruch in der zweiten Begehungsform
- Nichtanzeige geplanter Straftaten
- Unterlassene Hilfeleistung
Für die echten Unterlassungsdelikte, ist eine Garantenstellung nicht zwingend notwendig. Wurde ein gebotenes Handeln nicht erfüllt, so kann die strafrechtliche Verfolgung in diesen Fällen begründet sein.
Das Unterlassen, muss einem Tun entsprechen
Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn jemand etwas aktiv eben nicht tut, obwohl er oder sie es hätte veranlassen müssen.
Für die Karteikarte:
Wer es unterlässt, den Erfolg einer Straftat abzuwenden, obwohl er rechtlich hierzu verpflichtet war, wird bestraft wenn seine Unterlassung einem aktiven Tun entspricht.