Eines der Elementaren Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland, ist der Artikel 1. Im Absatz eins wird die Menschenwürde definiert, im Absatz 2 die Bekenntnis zu den Menschenrechten und in Absatz 3 wird die Gewaltenteilung exakt definiert. Zusätzlich fällt der Artikel 1 unter die Ewigkeitsklausel (er darf, wie auch Artikel 20, nie verändert werden, so lange die Bundesrepublik Deutschland existiert) und er kann nicht (genau wie Artikel 3), wie zum Beispiel andere Artikel eingeschränkt werden.
Eine sehr gerne gestellte Frage eines Prüfers ist” Was ist denn die Menschenwürde?” Eine sehr gute Frage, aber was ist die richtige Antwort? Grundsätzlich soll die Würde erstmal eine Stellung in der Gesellschaft definieren und die Menschenwürde dann, dass man die Stellung in der Gesellschaft als Mensch hat. Für unsere heutige Zeit, ist dies sicherlich kaum noch vorstellbar aber in anderen Zeiten- oder auch heute noch in anderen Ländern wird dies so praktiziert. Dort wird das, was wir als Verfassungsrechtliches Minimum verstehen, den Menschen verwehrt. Sie haben also keine Rechte als Menschen, sondern sind zum Beispiel einem Tier oder einer Pflanze gleichwohl wertlos gestellt. Dies ist eben mit dem Artikel 1 nicht vereinbar.
Gleichwohl bekennt sich das deutsche Volk zu unveräußerlichen und unveränderlichen Menschenrechten. Was ist damit gemeint? Menschenrechte sind per Definition in der Bundesrepublik Deutschland, ein verfassungsrechtliches Minimum. Eine wie auch immer gewertete Abwertung hierzu, gibt es nicht. Mensch ist Mensch und verfügt über Menschenrechte. Dies wird im Absatz zwei ganz klar definiert.
Im Absatz drei wird noch einmal klar definiert, dass in der Bundesrepublik Deutschland, nicht eine Macht alle Kontrolle hat, sondern die Macht in Deutschland geteilt ist. Die Aufteilung der Gewalt (horizontale Gewaltenteilung) wird geteilt in Rechtssprechende Gewalt (Judikative), Rechtgebende Gewalt (Legislative) und Ausführende Gewalt (Exekutive).