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Was ist die Sachkunde nach §34a Gewo?

Categories:
Gewerberecht
Posted by: SelbstverlagWeckmuellerUG
3 Jahren ago
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Was ist denn überhaupt die Sachkunde nach §34a GewO?

Eine Frage, die jeder Prüfer immer gerne stellt, warum sind Sie heute hier in der mündlichen Prüfung? Richtige Antwort: „Um die Sachkundeprüfung gemäß §34a der Gewerbeordnung abzulegen!“

Klingt erstmal sehr professionell, aber was ist das denn überhaupt?

Im Sicherheitsgewerbe haben wir mehrere Stufen der Ausbildung und die Sachkunde bildet für viele Bereiche die Basis. Nach der Unterrichtung (hier geht es zu diesem Artikel), ist die Sachkunde gemäß §34a Gewo die Prüfung, die den Mitarbeiter für das Sicherheitsgewerbe freischaltet. So können u.a. auch Sicherheitstätigkeiten in tatsächlich öffentlichen Bereichen, wie zum Beispiel der Einlassbereich Gastgewerblicher Diskotheken, Ladendetektiv, oder auch Großveranstaltungen und Asylunterkünfte jeweils in leitender Funktion durch die Sachkunde durchgeführt werden. Ebenfalls zählt die „City-Streife“, zu den möglichen Aufgabengebieten des Sachkundlers.

Ein weit verbreiteter Irrtum:

Viele Neuankömmlinge im Sicherheitsgewerbe erliegen dem Trugschluss, die Sachkunde sei immer gesetzlich vorgeschrieben. Dem ist nachweislich nicht so. Als zum Beispiel Personenschützer, für den Geld- und Werttransport, oder auch als Pförtner, muss eine Sachkunde nicht zwingend vorgeschrieben sein. Hier teilen sich Gesetz und Kundenvorgabe (oder auch Firmenphilosophie), in zwei Unterschiedliche Bereiche. Die Sachkunde ist gesetzlich lediglich vorgeschrieben bei:

1 Aufnahme einer Bewachungstätigkeit als Gewerbetreibender oder mit der Leitung Beauftragter

2 Einlass in Gastgewerblichen Diskotheken

3 Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum

4 Ladendetektiv

5 Zugangsgeschütze Großveranstaltungen in leitender Funktion

6 Asylunterkünfte in leitender Funktion

 Alle weiteren Berufsfelder, sind nicht zwingend mit der Sachkunde abzubilden, sondern können gesetzlich auch durch einen Mitarbeiter mit einem Unterrichtungsverfahren (hier geht es zum Artikel) abgebildet werden. Warum Firmen trotzdem eher Mitarbeiter mit bestandener Sachkundeprüfung einstellen, findest du im nächsten Artikel.

Zum Artikel zum §34a der Gewo.

SelbstverlagWeckmuellerUG

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