Der Artikel 2 des Grundgesetzes befasst sich unter anderem mit dem Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit kommen wir dem Recht auf Freiheit, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und Leben. Dies sind natürlich elementare Grundrechte die jedem Menschen in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stehen. Für die Mitarbeiter der Sachkunde Komma kommt dieser Artikel natürlich sehr oft zum Tragen kommen daher sowohl Schnittpunkte mit dem Strafgesetzbuch, als auch mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, als auch mit sonstigen Gesetzbüchern hat Punkt für die Prüfung ist natürlich wichtig anzumerken, dass der Artikel 2 anders als der Artikel 1 oder Artikel 3, sehr wohl eingeschränkt werden kann Punkt die Einschränkung für die Freiheit einer Person, könnte hier zum Beispiel sein eine freiheitsentziehende Maßnahme. Das Recht auf Leben könnte hier zum Beispiel durch die Notwehr eingeschränkt werden. Das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, kann seine Grenzen gegebenenfalls in dem gewählten Ehepartner finden. Ebenfalls bestimmte sexuelle Orientierung, die in der Bundesrepublik Deutschland als nicht gesellschaftskonform gelten et cetera. Für den Artikel 2 gilt Komma wie oben bereits gesagt, dass dieser sehr wohl eingeschränkt werden darf Punkt auch für ihn gilt selbstverständlich die Drittwirkung (die Bürger untereinander müssen die Grundrechte andere achten). Es sollte Explizit darauf geachtet werden, dass der Artikel 2 mit seinen grundsätzlichen zu schützenden Interessen Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit, eines der wichtigsten Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Für die Karteikarte der Artikel 2: recht auf freie Entfaltung, recht auf leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Freiheit. Der Artikel 2 ist einschränkbar.