Eine der wichtigsten Aspekte im Strafgesetz, aber leider immer wieder Stiefmütterlich behandelt ist der Unterschied zwischen dem Vorsatz und der Fahrlässigkeit. Der Paragraph 15 lässt sich hierzu entsprechend aus, was wann wie strafrechtlich in Betracht kommt.
Was ist der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Vorsatz bedeutet, dass jemand mit dem Wissen und Wollen, eine Tat ausführt. Er begeht diese Tat also extra und er will, dass der angezeigte Erfolg auch eintritt.
Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat und so eine Tat verwirklicht wurde. Man könnte hier von einem Versehen sprechen.
Grundsatz der Strafbarkeit bei Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Grundsätzlich ist nur Vorsätzliches Handeln strafbar, in bestimmten gesetzlichen Fällen (das ist allerdings die Ausnahme), ist die Fahrlässigkeit auch unter Strafe gestellt. Wann die fahrlässige Begehung strafbar ist, lässt sich mit einem sehr einfachen Merkwort lernen.
Was bedeutet das Merkwort “Waffen-KLUB”
Tatsächlich sind nur Straftaten in der Fahrlässigkeit strafbar, bei denen folgende Rechtsgüter geschützt werden sollten:
Waffen
Körper
Leben
Umwelt
Brand
Andere Straftaten, wie zum Beispiel die Freiheitsberaubung, sind zwar in der vorsätzlichen Begehung strafbar, bei einer fahrlässigen Handlung allerdings nicht. Es ist also festzustellen, dass fast keine Straftaten überhaupt in der Fahrlässigkeit unter Strafe gestellt sind- es sei denn, Sie stehen mit dem “Waffen-KLUB” in Verbindung.
Für die Karteikarte:
Vorsatz: Mit Wissen und Wollen begehen
Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der gebotenen Sorgfalt bei der Begehung
Grundsätzlich strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, es sei denn die fahrlässige Begehung ist strafrechtlich bestimmt (Waffen-KLUB)