Vergehen und Verbrechen auseinanderhalten zu können, ist für viele angehende Sicherheitsmitarbeiter erst einmal befremdlich. Letztlich ist Straftat-Straftat und jeder Täter sollte gefasst werden. Tatsächlich ist es allerdings so, dass bereits mit dieser Unterscheidung, erhebliche Unterschiede festgemacht werden können. Der Paragraph 12 des Strafgesetzbuches- sowie die Paragraphen 22 und 23 des STGB, regeln hier genau wie diese Unterschiede zu verstehen sind. Für die schriftliche Prüfung, ist die ein- oder andere Frage tatsächlich im Katalog zu finden, in der mündlichen Prüfung ist dies eher eine seltener gestellte Frage.
Das Strafmaß von Vergehen und Verbrechen
Der erste große Unterschied, ist das Strafmaß. Während bei einem Vergehen eine Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr- oder eine Geldstrafe in Betracht kommen könnte, ist das Mindeststrafmaß eines Verbrechen mit einem Jahr Gefängnis deutlich darüber.
Strafbarkeit des Versuches bei Vergehen und Verbrechen
Der zweite große Unterschied, richtet sich nach der Strafbarkeit des Versuches gemäß §§22,23 STGB. Während bei einem Verbrechen der Versuch immer strafbar ist, muss er bei Vergehen gesetzlich bestimmt sein.
Antrags- oder Offizialdelikt, was ist jetzt was?
Der Dritte große Unterschied, ist in der Unterscheidung zwischen Offizialdelikt (als Straftaten die vom Staat verfolgt werden müssen)- dies ist bei allen Verbrechen der Fall, und Antragsdelikten (ohne Gliederung), bei denen ggf. ein Strafantrag gestellt werden muss damit eine strafrechtliche Verfolgung zu Stande kommt.
Für die Karteikarte:
Verbrechen: Mindeststrafmaß ab einem Jahr Freiheitsstrafe, immer im Versuch strafbar, immer Offizialdelikte.
Vergehen: Mindeststrafmaß Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder Geldstrafe, strafbarer Versuch muss gesetzlich bestimmt sein, können Antragsdelikte sein.