Der Paragraph neunzehn Strafgesetzbuch befasst sich damit, wie alt eine Person sein muss, um überhaupt eine Straftat begehen zu können. Während die Verpflichtung zum Schadensersatz bereits mit dem siebten Lebensjahr eintritt, ist dies im Strafrecht generell nicht der Fall. Dem Täter ist auferlegt, dass er zum Zeitpunkt der Begehung der Tat, mindestens vierzehn Jahre alt sein muss. Es gilt also nicht das Alter bei einem Strafverfahren, oder dessen Einleitung durch den Staatsanwalt, sondern das tatsächliche Alter zum Zeitpunkt der Begehung der Tat. Nehmen wir also an, ein dreizehnjähriger – welcher kurz vor seinem vierzehnten Geburtstag steht begeht eine Tat. Selbst wenn er zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens dann bereits vierzehn ist, gilt er als Schuldunfähig. Die Fähigkeit zur Schuld definiert sich eben dadurch, ob einem Täter sein Handeln tatsächlich zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der Zusammenhang mit einer Straftat
Grundsätzlich besteht eine verfolgbare Straftat aus vier Elementen:
Zum Einen dem Tatbestand (Es muss also laut Strafrecht verfolgbar sein)
Zum Anderen der Rechtswidrigkeit (Der Täter hat keine Rechtfertigung für sein Handeln)
Die Verfahrensvoraussetzungen müssen gegeben sein (Täter lebt und ist noch verhandlungsfähig etc.)
Elemente eliminieren
Ist der Täter also zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht vierzehn Jahre alt, gilt das Element der Straftat Schuld nicht als erfüllt. Damit ist keine verfolgbare Straftat gegeben, selbst wenn alle anderen Elemente tatsächlich vorhanden und erkennbar wären.
Die Vorläufige Festnahme nach §127,1 StPO
Im Zusammenspiel mit der Vorläufigen Festnahme nach §127,1 StPO kann ein Sicherheitsmitarbeiter hier einen schlimmen Fehler begehen. Denn, um die vorläufige Festnahme durchzuführen muss eine Straftat vorhanden sein. Dies ist allerdings bei einem unter vierzehnjährigem nicht der Fall. Folglich ist auch eine vorläufige Festnahme nach §127,1 StPO nicht möglich.
Für die Karteikarte:
Täter ist, wer zur Begehung der Tat das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.