Der §34a der Gewerbeordnung

Wie bereits in den Artikeln der Sachkunde (hier zum Artikel) und der Unterrichtung (hier zum Artikel) beschrieben, bildet dieser Paragraf die Grundlage für das Tätigwerden im Sicherheitsbereich. Bereits die ersten Worte befassen sich damit, denn hier heißt es:

„Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde…“

Damit ist natürlich in erster Linie nicht der Mitarbeiter, sondern der Gewerbetreibende gemeint. Bei der Bewachung handelt es sich nämlich um ein sogenanntes Erlaubnispflichtiges Gewerbe. Dazu Bedarf es eben einer erweiterten Prüfung des Betriebes, sowie einiger Vorgaben, die in anderen Gewerken eher unüblich sind.

Welche Vorgaben, gibt die Behörde für den Unternehmer:

  1. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden- oder mit der Leitung beauftragten, darf nicht *zweifelhaft sein.
  2. Die Verhältnisse des Vermögens, müssen geordnet sein. (Keine Insolvenz oder ähnliches)
  3. Der Gewerbetreibende oder der mit der Leitung beauftragte, muss über eine Sachkundeprüfung verfügen.
  4. Die Haftpflichtversicherung mit den jeweiligen festgeschriebenen Mindesthaftsummen, muss gegeben sein.

*zweifelhaft wäre die Zuverlässigkeit u.a. wenn:

  1. Der Antragssteller Mitglied in einem Verbotenen Verein, oder einer Verbotenen Partei ist. Oder nach dem Austritt nicht mindestens zehn Jahre vergangen sind.
  2. Einer Gruppierung angehört, die nach §3 Absatz 1 Bundesverfassungsschutzgesetz gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland agiert.
  3. In den letzten 5 Jahren eine rechtskräftige Verurteilung wegen folgender Delikte erwirkt wurde:
    1. Alle Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches,
    1. Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
    1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
    1. staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.

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