Der §34a der Gewerbeordnung (2)

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Ebenso gilt, welche Strafe gegen den Beschuldigten verhängt wurde. Es geht also nicht nur explizit um ausgewählte Straften, sondern auch darum, welches Strafmaß beschlossen wurde. Hier sagt der §34a der GEWO aus, dass mindestens eine Verurteilung von einmal über neunzig Tagessätzen, oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe (also zweimal unter 90 Tagessätzen) verurteilt wurde. Freiheitsstrafen und Jugendstrafen, schließen die Zuverlässigkeit generell bereits aus.

Wen darf der Chef aber mit Bewachungsaufgaben betrauen?

Auch hierzu sagt der Paragraf folgendes aus:

  • Der Mitarbeiter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • Über eine Unterrichtung oder die Sachkunde (ersatzweise anerkannte andere Nachweise) verfügen

Bringt der Sicherheitsmitarbeiter diese beiden Punkte mit sich, geht es noch um eine persönliche Eignung für die Aufgabe. Der Gewerbetreibende darf nämlich nur Mitarbeiter in die entsprechende Bereiche einsetzen, die auch persönlich dafür geeignet sind (keine Arme, keine Kekse wie man so schön sagt).

Erfüllt der Mitarbeiter all diese Kriterien, so ist der Gewerbetreibende verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen der Behörde zur Prüfung vorzulegen. Dies geschah in der Vergangenheit über die Ordnungsämter des Sitzes der Niederlassung des Betriebes, heute -also bereits seit 2016- gibt es ein zentrales Register für angemeldete und abgemeldete Sicherheitsmitarbeiter, welches in die Zuständigkeit der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle). Dies musste geschehen, da es laut BAFA in den Jahren zuvor zu Übergriffen von Sicherheitspersonal in den Bereichen der Flüchtlingsunterkünfte und Großveranstaltungen gekommen war. Im §11b der Gewerbeordnung sind Art und Umfang des Bewacherregisters entsprechend aufgeführt.

Sie wollen mehr über das Bewacherregister erfahren?  Hier geht es zu dem entsprechenden Artikel.