Der Paragraf 1 des Strafgesetzbuches, ist tatsächlich einleitend auch eine der wichtigsten Grundlagen für die Beurteilung einer Straftat. Der Gesetzestext “Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn diese bereits vor der Tat strafbar gewesen ist”, ist eines der wichtigsten und grundlegendsten Elemente für eine strafrechtliche Betrachtung. Aus den anderen Artikeln zu erlesen, muss eine Verfolgbare Straftat, immer aus vier Elementen bestehen.
- Der Tatbestand ( Subjektiv und Objektiv)
- Rechtswidrigkeit ( Gegen geltendes Recht verstoßend)
- Schuld ( Die Tat kann dem Täter persönlich zum Vorwurf gemacht werden)
- Verfahrensvorraussetzungen ( z.B. Täter lebt noch, oder auch Täter und Opfer sind nicht dieselbe Person)
Der Paragraf 1 des Strafgesetzbuches, soll nun folgendes darstellen. Auch wenn der Täter die Verfahrensvorraussetzungen erfüllt und rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, muss es sich nicht automatisch um eine Straftat handeln. Hierzu ist es eben zwingend erforderlich, dass die Straftat zunächst im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches, oder in den Nebenstraftaten geregelt ist, bevor die Tat begangen wurde. Die Elemente einer Straftat sind eben nur möglich, sollten alle 4 Voraussetzungen gegeben sein. Ebenfalls schließt der §1 StGB ein Rückwirkungsverbot ein.
Das sogenannte Rückwirkungsverbot dient dazu, dass Straftaten eben nicht rückwirkend bestraft werden können, sondern erst wenn ein entsprechender Straftatbestand im jeweiligen Strafrecht niedergelegt worden ist.
Den wenigsten ist allerdings bekannt, dass wir diese Definition nicht nur im Paragraph 1 des Strafgesetzbuches, sondern auch im Artikel 103 Absatz 2 finden. Da das Grundgesetz eine Überleitung zum Strafrecht findet (Das Grundgesetz soll unter anderem durch das Strafrecht geschützt werden), finden wir diesen Wortlaut entsprechend in beiden Gesetzbüchern.
Merke für die Karteikarte:
Eine Straftat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor der Tat gesetzlich bestimmt war.