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Artikel 3 der Gleichheitsgrundsatz

Categories:
Grundgesetz, Recht der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Posted by: SelbstverlagWeckmuellerUG
3 Jahren ago
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Der Gleichheitsgrundsatz nach Artikel drei beschreibt, dass der Staat gegenüber dem Bürger (und in der Drittwirkung auch die Bürger untereinander) keine Bevorzugung (ausgenommen Behinderte), oder Benachteiligungen von Menschen durchführen sollen. Es soll also Grundsätzlich damit geregelt sein, es sind alle gleich!

Spezielle Gleichstellung von Männern und Frauen

Im ersten Teil wird zunächst klargestellt, dass Männer und Frauen einander gleichstehen. Der Staat verpflichtet sich darüber hinaus sogar dazu, bestehende Nachteile zu beseitigen. Das bedeutet er darf ein Unrecht nicht nur nicht hinnehmen, er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass ein Ungleichgewicht entsprechend beseitigt wird.

Gleichstellung auch für Geschlechter, Glauben, Sprache, Heimat, Herkunft etc.

Hier hat der Staat sich klar dazu bekannt, dass auch eine Gleichstellung von Menschen aus anderen Herkunftsländern, oder anderen Sprachlichen Hintergründen nach Kräften zu Unterstützen. Im Rahmen der Säkularität erkannt der Staat ebenfalls an, dass egal zu welcher Religiösen Gemeinschaft jemand gehören mag, dies erst einmal keine Auswirkungen auf sein politisches Dasein als Mensch Einfluss nimmt. Auch wenn dies in weiten Teilen der Welt nicht immer der Fall sein mag, die Bundesrepublik Deutschland, spricht sich hier klar für diese Gleichheit aus.

Eine Einschränkung ist ausgeschlossen

Wie im Artikel drei ja bereits beschrieben, sind ALLE MENSCHEN GLEICH. Das bedeutet selbstverständlich auch, dass der Staat keine Möglichkeit hat dieses Grundrecht in irgendeiner Weise für jemanden einzuschränken. Sowohl der Artikel eins als auch der Artikel drei sind also die einzigen Grundrechte- welche nicht eingeschränkt werden können!

Für die Karteikarte:

Alle Menschen sind gleich, Männer und Frauen sind gleich Nachteile sollen Abgebaut werden, Niemand darf Bevorzugt oder Benachteiligt werden (Ausnahme Behinderte, Grund: Zum Beispiel ein Rollstuhlfahrer, kann keine Treppe nehmen, hier muss es besondere Bauliche Gegebenheiten geben)

SelbstverlagWeckmuellerUG

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