Der Artikel dreizehn, ist einer der wichtigeren Artikel des Grundgesetzes für den Sicherheitsmitarbeiter. Das heutige von dem Sicherheitsmitarbeiter durchgesetzte Hausrecht, begründet sich tatsächlich auf diesem Artikel
Was bedeutet eigentlich Unverletzlichkeit der Wohnung?
Jeder Mensch benötigt einen Rückzugsort- eine Möglichkeit die ganze Welt hinter sich zu lassen. Grundsätzlich verpflichtet sich also der Staat dazu, dass der Bürger in seiner Wohnung oder seinem Geschäftsraum erst einmal ohne staatliche Überwachung sein darf.
Unverletzlichkeit der Wohnung in der Drittwirkung
Nicht nur der Staat ist verpflichtet, die Unverletzlichkeit der Wohnräume und Geschäftsräume anzuerkennen, sondern auch die Bürger untereinander sind hierzu in der Pflicht, diese Rechte des Anderen zu berücksichtigen. Die Überleitung zum Strafrecht in diesem Fall, könnten der Paragraf 123 des Strafgesetzbuches (Hausfriedenbruch) und der Paragraf §124 des Strafgesetzbuches (schwerer Hausfriedensbruch) sein.
Darf der Staat gar nicht in Wohnräume oder Geschäftsräume?
Selbstverständlich kann es für den Staat wohlbegründet sein, in einen Wohnraum oder Geschäftsraum eindringen zu müssen, auch gegen den Willen des Besitzers. Allerdings regelt der Artikel dreizehn hierzu folgendes. Grundsätzlich dürfen Durchsuchungen nur durch einen Richter angeordnet- und nach dessen Maßgabe durchgeführt werden. Sollte Gefahr im Verzug sein, so können die anderen bestellten Organe auch selbsttätig über ein Eindringen entscheiden (Beispiel der Polizei: Hilferufe aus einer verschlossenen Wohnung).
Wie ist die Regelung technischer Mittel zum Abhören gemeint?
Technische Mittel zur akustischen Überwachung, können sehr wohl durch den Staat eingesetzt werden. Allerdings bedarf es hierzu erst einmal eines Ansatzes (Zum Beispiel die Planung schwerer Straftaten, welche ein Abhören notwendig machen könnten). Allerdings hat der Staat sich auch hier etwas auferlegt, denn ein solcher Spruchkörper für diese Freigabe, muss mit drei Richtern bestückt sein.