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Artikel 12 Recht auf freie Arbeitsplatzwahl

Categories:
Grundgesetz, Recht der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Posted by: SelbstverlagWeckmuellerUG
3 Jahren ago
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Das Recht auf die freie Wahl des Arbeitsplatzes, ist sicherlich eines der bekanntesten Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland. Auch wenn es in den letzten Jahren immer wieder Pläne gab, dieses Gesetz ggf. zu kippen- bzw. für einige Bereiche anzupassen (z.B. die 1€-Jobber), ist der Artikel 12 immer noch unverändert.

Was ist denn frei im Artikel 12?

Alle Deutschen haben das Recht sowohl den Arbeitsplatz, als auch die Ausbildungsstätte erst einmal frei wählen zu können. Das gleiche gilt natürlich sinngemäß auch für die generelle Berufswahl einer Person. Weiter lautet der Artikel, dass niemand zu einer Arbeit gezwungen werden darf. Hier verpflichtet sich als die Bundesrepublik Deutschland pauschal, grundsätzlich niemanden zu einer Zwangsarbeit einzusetzen.

Gibt es Einschränkungen?

Tatsächlich gibt es von diesem Recht zwei entsprechende Ausnahmen. Zum Einen wäre zu nennen die öffentliche und für alle geltende Dienstleistungspflicht (hier zum Beispiel Beamte). Ein Polizist kann selbstverständlich nicht von heute auf morgen bei der Polizei in Nordrheinwestfahlen kündigen und dann nach vier Wochen bei der Polizei Bayern anfangen. Dies ist nicht möglich.

Die Andere Ausnahme bildet sich beim Freiheitsentzug. Auch hier ist es möglich Gefangene zur Arbeit einzuteilen. Hier ist der Zweck der “Zwangsarbeit” allerdings auch kein Profit oder ähnliches, sondern dem Häftling soll die Möglichkeit eröffnet werden wieder selber Verantwortung zu übernehmen und zeitgleich ggf. mit seiner Arbeit einen Beitrag zur Gemeinschaft beitragen zu können.

Artikel 12 als Grundlage

Unter anderem finden Arbeitsrecht, Bundesurlaubsgesetze, Jugendarbeitsschutzgesetze, Kündigungsschutzgesetz uvm. alle ihren Ursprung im Artikel 12. Auch Teile des Schulwesens in Bezug auf die Ausbildung in Bezug auf die Ausbildungsstätte finden hier ihren Ursprung.

Für die Karteikarte

Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte frei wählbar, niemand darf zu einer Arbeit gezwungen werden- außer im öffentlichen Dienst oder bei Freiheitsentzug

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