Die Rechtsgarantie bei Freiheitsentzug auf dem Prüfstand. Was verspricht der Staat Personen denen vorläufig die Freiheit entzogen wird?
Wo finden wir diesen Artikel überhaupt?
Der Artikel Rechtsgarantie bei Freiheitsentzug ist erst recht spät, nämlich auf der Nummer 104 zu finden. Er befindet sich also direkt zwischen dem Artikel 103 Grundgesetz welcher als für viele Grundsätze unseres aktuellen Strafrecht grundlegenden Artikel und dem Artikel 104, welcher sich mit der Finanzierungstrennung zwischen Bund und Ländern darstellt.
Wo verpflichtet sich der Staat innerhalb dieses Artikels?
Im Artikel Rechtsgarantie sind tatsächlich einige wichtige und für jeden Bürger, unserer Auffassung nach, wichtige Prinzipien hinterlegt. Anbei eine Kurze Übersicht:
- Festhalten von Personen nur aufgrund eines Gesetzes
- Über Zuverlässigkeit und Fortdauer eines Freiheitsentzuges, hat nur der Richter zu entscheiden
- Die Polizei wird in ihrer eigenen Machtvollkommenheit eingeschränkt Personen festzuhalten
- Dem Festgenommenen muss eine Anhörung vor einem Richter am Folgetag ermöglicht werden
- Der Richter wird verpflichtet (in Funktion als Haftrichter) entweder Haftbefehl zu erlassen, oder die unverzügliche Freilassung der Person zu veranlassen
- Jeder Festgenommene hat das Recht, dass unverzüglich ein Angehöriger über dessen Festnahme und die Fortdauer zu informieren ist.
Ziemliche viele Vorgaben, die der Staat sich hier selber gemacht hat, wer prüft das Ganze?
In der Horizontalen Gewaltenteilung ist die Gegenseitige Kontrolle geregelt. Der Betroffene hat also die Möglichkeit bestimmte Verstöße der Polizei- dem Richter bei dessen Anhörung mitzuteilen. Auch steht dem Festgehaltenen der Rechtsweg vor einem ordentlichen Gericht (siehe Artikel 19 Grundgesetz offen)
Was sind die prüfungsrelevanten Keyfacts?
Festhalten: Nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes
Festgehaltene dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden
Die Polizei darf Festgehaltene Personen nur bis zum Ende des Folgetages festhalten
Über Zuverlässigkeit und Fortdauer eines Freiheitsentzuges, hat ein Richter zu entscheiden