Anzeigepflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet, bei Aufnahme eines stehenden Gewerbes, einer unselbständigen zweite Niederlassung, oder einer Zweigniederlassung, diese Aufnahme unmittelbar bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das ist jetzt erstmal gesetzlich einfach, aber wie ist das eigentlich gemeint? Die Anzeigepflicht bedeutet Folgendes.
Wenn ein erlaubnispflichtiges, bzw. überhaupt irgendein Gewerbe, welches unter die Gewerbeordnung fällt eröffnet werden soll, dann muss der Gewerbetreibende ein entsprechendes Antragsformular beim zuständigen Gewerbeamt ausfüllen. Dort werden bestimmte Inhalte festgehalten, wie z.b. die Geschäftsordnung bzw der Zweck der entsprechenden geschäftlichen Tätigkeit. Gerade bei erlaubnispflichtigen Gewerbe, spielt dies eine wichtige Rolle. Denn ohne die entsprechende Erlaubnis der Behörde, ist tätig werden nicht möglich. Das heißt die Erlaubnis der entsprechenden Behörde, liegt erst dann vor, wenn der Unternehmer die entsprechende Gewerbeanmeldung auch erhält. Sollte ein Unternehmer ohne diese Gewerbeanmeldung tätig werden, so kann ihm das Gewerbeamt, respektive das Ordnungsamt die entsprechende Erlaubnis entziehen. Gerade für das Sicherheitsgewerbe würde das bedeuten, dass der Unternehmer eine Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr erfüllt. Dies könnte unter anderem Spätfolgen für sein weiter arbeiten in der Sicherheit bedeuten.
Was ist also letztendlich zu veranlassen:
wenn sie als Gewerbetreibender eines Sicherheitsunternehmens, tätig werden wollen. Dann müssen Sie folgendes beachten: erstens sie müssen die entsprechenden Vorgaben aus dem Paragraph 34a der Gewerbeordnung erfüllen, siehe Anlage, zweitens sie müssen eine Haftpflichtversicherung in der in der Gewerbe Ort in der Bewachungsverordnung festgelegten Deckungssumme aufweisen, sie müssen in entsprechenden Vermögensverhältnissen Leben, ebenfalls müssen Sie mindestens zehn Jahre alt und voll geschäftsfähig sein. Eine Sachkunde gemäß Paragraph 34a der Gewerbeordnung muss nur dann erteilt werden, wenn sie selbst mit der Leitung des Betriebes betraut werden möchten. Sollten Sie lediglich als Geschäftsführer, nicht aber als Leiter des Betriebes eingeteilt werden, hier müssen Sie einen eigenen Betriebsleiter einstellen, welche dann auch über die entsprechende Sachkundeprüfung verfügen muss) genügt es, wenn der mit der Leitung beauftragte über eine Sachkundeprüfung verfügen. Alte Regularien, in Bezug auf das Tätigwerden mit der 80 stündige Unterrichtung als selbständiger, sind mittlerweile hinfällig. Die Mindestvoraussetzung ist immer die Qualifikation nach Paragraph 34a der Gewerbeordnung Sachkunde.