Gleichlautend mit dem Paragraphen neunzehn des Strafgesetzbuches, ist auch der Paragraph Zwanzig ebenfalls ein Grund des Schuldausschlusses. Dies bedeutet, dass auch ein Täter der bei der Begehung der Tat wegen einer Seelischer Störung sein Unrecht nicht erkennen konnte, nicht Schuldfähig im Sinne des Strafgesetzbuches ist. Gründe hierfür, könnten eine tiefsitzende Bewusstseinsstörung, als auch eine Krankhafte Seelische Störung sein. Allerdings ist nicht jede Seelische Krankheit automatisch für einen Ausschluss der Schuld vorgesehen.
Wie müssen Krankheit und Straftat in Bezug stehen?
Grundsätzlich darf der Täter anhand seiner Seelischen Störung, dass Unrecht welcher er zugefügt hat, nicht erkennen können. Eine Krankheit wie zum Bespiel Magersucht kann sehr wohl physisch bedingt sein, schließt aber nicht automatisch den Täter von seiner Schuld aus, da die Tat nicht im direkten Zusammenhang mit der geistigen Erkrankung liegt. Es ist also schlichtweg nicht immer möglich, bei jeder geistigen Krankheit, auf einen Schuldausschluss zu tendieren.
Wie verhält es sich mit der vorläufigen Festnahme?
Darf ich diesen Täter nur mit der vorläufigen Festnahme festhalten? Die Antwort wird Sie überraschen, im Zweifelsfall-ja! Es ist Ihnen als Sicherheitsmitarbeiter nicht auferlegt ein Psychologie- oder Medizinstudium absolviert zu haben. Sie können also Schlichtweg gar nicht wissen, welche Krankheit mit welchen Folgen, zu einem Ausschluss der Schuld führen könnte. Deshalb müssen Sie auch nicht, unter Berücksichtigung verschiedenster Atteste, von einer Festnahme abweichen. Natürlich ist der Elegante Weg immer der, den Anderem im Rahmen der Selbsthilfe festzuhalten- oder durch einen freiwilligen Unterwerfungsakt zu binden, im Zweifelsfall geht allerdings auch eine vorläufige Festnahme.
Für die Karteikarte:
Ohne Schuld handelt, wer wegen seelischer Störung, oder Bewusstseinsstörung, oder mangelnder Intelligenz, sein Unrecht nicht erkennen kann.